Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
Schwarzer Rührtechnik GmbH, Steller Straße 65, 27755 Delmenhorst, vertreten durch ihren Geschäftsführer: Herr Michael Schwarzer (im Folgenden: Schwarzer Rührtechnik GmbH genannt) und den Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit die Verträge nicht über den Internet-Shop abgeschlossen werden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

b) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

c) Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt individuell aus Bestellung und Annahme. Hierbei sind die Angebote der Schwarzer Rührtechnik GmbH zunächst freibleibend und unverbindlich und erst die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot dar. Dieses kann durch Schwarzer Rührtechnik GmbH, soweit keine abweichende Bindungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Bestellung per E-Mail, Fax, postalisch oder durch Zusendung der Ware verbindlich angenommen werden. Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen die Schwarzer Rührtechnik GmbH und dem Kunden zustande.

§ 2 Lieferung

a) Allgemeines

Soweit nichts anderes vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden erfolgt nur aus ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Soweit nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Versendung von Waren nach eigenem Ermessen der Schwarzer Rührtechnik GmbH ohne Haftung für die billigste Verfrachtung. Die Schwarzer Rührtechnik GmbH ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.
b) Teillieferungen
Die Schwarzer Rührtechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Im Falle von Teillieferungen fallen dem Kunden jedoch keine zusätzlichen Versandkosten an.

c) Liefer- und Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von der Schwarzer Rührtechnik GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die Schwarzer Rührtechnik GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Schwarzer Rührtechnik GmbH dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

d) Rücktritt
Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die Schwarzer Rührtechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Schwarzer Rührtechnik GmbH verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

e) Annahmeverzug
Gerät der Kunde mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, ist die Schwarzer Rührtechnik GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

f) Lieferfristen
Soweit nicht ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, sind die angegebenen Lieferfristen unverbindlich und setzen die Klärung aller technischen Fragen voraus.

§ 3 Zahlung

a) Preise und Versandkosten
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und der gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch den Kunden an dem Geschäftssitz von der Schwarzer Rührtechnik GmbH in Delmenhorst vereinbart wird.

b) Zahlungsverzug
Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnung bei der Schwarzer Rührtechnik GmbH eingeht, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich die Schwarzer Rührtechnik GmbH vor, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Schwarzer Rührtechnik GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.

d) Preisanpassung
Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten kann Schwarzer Rührtechnik GmbH die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
c) Spezielle Regelungen für Werkverträge
Soweit ein Werkvertrag vorliegt, ist die Vergütung mit Abnahme des Werkes fällig. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen abnimmt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwarzer Rührtechnik GmbH dem Kunden bei Abnahmefähigkeit ausdrücklich diese Frist zur Abnahme gesetzt hat.
Werden von der Schwarzer Rührtechnik GmbH individuell beim Kunden Werke in das Gebäude des Kunden eingepasst und damit mit diesem fest verbunden, so ist die Schwarzer Rührtechnik GmbH berechtigt, nach Mitteilung der Fertigstellung, eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des Gesamtpreises zu verlangen.
Für den Fall, dass das vereinbarte Werk durch Verschulden des Kunden nicht fertiggestellt werden kann, hat die Schwarzer Rührtechnik GmbH dennoch den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.

§ 4 Verantwortlichkeit des Kunden

a) Inhalt des Kundenauftrags
Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen bei einem Kundenauftrag ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Soweit
Schwarzer Rührtechnik GmbH nach Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, etc. des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unzutreffende oder unvollständige Daten liefert und als Folge hiervon eine Abweichung der Ware von der vom Kunden benötigten Beschaffenheit auftritt. Diese Abweichung stellt keinen Mangel dar. In diesen Fällen liegt die Verantwortung der Eignung für den bestimmungsgemäßen Einsatz beim Kunden. Soweit sich im Rahmen der Leistungserbringung herausstellt, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch mit den bei Beauftragung zugrunde gelegten und durch den Kunden angegebenen Daten oder Informationen nicht zu gewährleisten ist, wird Schwarzer Rührtechnik GmbH auf Kosten des Kunden die erforderlichen Anpassungen vornehmen, wenn dies für Schwarzer Rührtechnik GmbH möglich und zumutbar ist.

b) Freistellung
Der Kunde verpflichtet sich keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde bestätigt mit der Übertragung von Daten an Schwarzer Rührtechnik GmbH, die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben. Der Kunde hält Schwarzer Rührtechnik GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber Schwarzer Rührtechnik GmbH geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

c) Datensicherung
Für die Sicherung der übersandten Informationen ist der Kunde mitverantwortlich. Schwarzer Rührtechnik GmbH kann nicht für den Verlust von übersandten Informationen des Kunden verantwortlich gemacht werden, da Schwarzer Rührtechnik GmbH keine allgemeine Datensicherungsgarantie übernimmt.

d) Mitwirkungspflicht
Dem Kunden obliegt es, Schwarzer Rührtechnik GmbH in jeder Hinsicht bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung entsprechender Unterlagen, Daten und Informationen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

a) Allgemein
Die von der Schwarzer Rührtechnik GmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Schwarzer Rührtechnik GmbH. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an der Schwarzer Rührtechnik GmbH ab. Der Kunde ist, soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Kunde der Schwarzer Rührtechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Schwarzer Rührtechnik GmbH entstandenen Ausfall.

c) Weiterveräußerung
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an der Schwarzer Rührtechnik GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Schwarzer Rührtechnik GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. der Schwarzer Rührtechnik GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

d) Umbildung, Be- und Verarbeitung
Die die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für der Schwarzer Rührtechnik GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Schwarzer Rührtechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Schwarzer Rührtechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Schwarzer Rührtechnik GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Schwarzer Rührtechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für der Schwarzer Rührtechnik GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an der Schwarzer Rührtechnik GmbH ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Schwarzer Rührtechnik GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist der Schwarzer Rührtechnik GmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Schwarzer Rührtechnik GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

f) Versicherung der Vorbehaltsware
Schwarzer Rührtechnik GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Gefahren aller Art auf Kosten des Kunden zu versichern, sofern er nicht nach einer entsprechenden Aufforderung den Abschluss einer derartigen Versicherung nachweist. Ansprüche aus dieser Versicherung werden in Höhe der Forderung mit Abschluss des jeweiligen Vertrages im Voraus an die Schwarzer Rührtechnik GmbH abgretreten. Die Schwarzer Rührtechnik GmbH ist berechtigt die Abtretung dem Versicherer anzuzeigen.
g) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, ist der Schwarzer Rührtechnik GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

§ 6 Gewährleistung

a) Gewährleistungsanspruch
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware oder aufgrund von Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch. Produktabbildungen dienen nur zur Veranschaulichung und stellen keine Zusicherung der Beschaffenheit der Ware dar.

b) Rügeobliegenheit
Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware und verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c) Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers von Schwarzer Rührtechnik GmbH. Dies gilt auch, wenn „frachtfrei“ vereinbart worden ist, bei Teillieferungen, wenn der Kunde die Ware selbst abholt oder diese durch Schwarzer Rührtechnik GmbH selbst ausgeliefert wird. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahrenübergang.
d) Nacherfüllung
Im Falle eines Mangels leistet die Schwarzer Rührtechnik GmbH nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Werden Mängel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

f) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Eine Haftung auf Schadensersatz für Mängel und Mangelfolgeschäden wird nur gemäß der in § 7 getroffenen Regelungen übernommen.

g) Gewährleistung für gebrauchte Waren
Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies schließt nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
h) Garantie
Soweit die Schwarzer Rührtechnik GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und /oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Schwarzer Rührtechnik GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

§ 7 Haftung

a) Haftungsausschluss
Die Schwarzer Rührtechnik GmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Schwarzer Rührtechnik GmbH haftet im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.
Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

§ 8 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz von der Schwarzer Rührtechnik GmbH in Delmenhorst vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Kunden entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

c) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

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